Hilfsmittel
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 3. März 2022 ist demnach einzutreten.
E. 2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Der Streitwert liegt unter dieser Grenze, weshalb die vorliegende Angelegenheit präsidial entschieden wird. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht sinngemäss geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem die gleiche Mitarbeiterin, welche ihn schon seit Jahren betreue, sowohl die Verfügung vom 28. Dezember 2021 als auch den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 bearbeitet und erlassen habe. Eine unabhängige Beurteilung des Sachverhalts sei damit nicht gewährleistet. 3.2 Dass dieselbe Person den strittigen Sachverhalt sowohl im Verfügungsstadium als auch im Einspracheverfahren beurteilt, mag unbefriedigend erscheinen, ist aber eine Besonderheit des Einspracheverfahrens. Die Einsprache soll es nämlich der verfügenden Stelle selbst erlauben, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 33 zu Art. 52). So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG ausdrücklich fest, dass die Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen ist. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, sondern es gilt - was die Zuständigkeit der Entscheidüberprüfung betrifft - die für das Wiedererwägungsverfahren geltende Ordnung. Aufgrund der Konzeption des Einspracheverfahrens ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die gleiche Person sowohl mit dem Erlass der Verfügung als auch mit dem Begründen des Einspracheentscheids betraut war (vgl. Kieser , a.a.O., N 30 zu Art. 52).
E. 4 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zurecht die Übernahme der Kosten für die orthopädischen Spezialschuhe abgelehnt hat.
E. 4.1 Nach Art. 43 quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).
E. 4.2 Gemäss Ziffer 4.51 HVA Anhang besteht Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich (vgl. dazu auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA] sowie Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]).
E. 4.3 Der orthopädische Massschuh ist ein orthopädisches Hilfsmittel zur Rehabilitation und Versorgung bei pathologischem Zustand. Nach Ziffer 4.01 KHMI wird der Schuh über einen individuell für den Patienten angefertigten Leisten hergestellt. Alle erforderlichen schuh- und orthopädischen Konstruktionselemente werden im Schuh eingearbeitet. Der orthopädische Serienschuh dagegen ist ein Halbfabrikat. Er ist in indizierten Fällen geeignet, die kostspieligere Anfertigung orthopädischer Massschuhe zu umgehen. Orthopädische Serienschuhe müssen geeignet sein, von der Norm abweichende und pathologische Fussformen zu versorgen und speziell umschriebene Anforderungen erfüllen zu können. Diese Schuhe haben kein Fussbett. Ein solches wird individuell hergerichtet und eingebaut. Spezialschuhe dagegen sind konfektionierte Schuhe, welche zum Tragen loser Einlagen konzipiert sind und sich zur Ausführung ergänzender orthopädischer Zurichtungen eignen. Sie besitzen besondere Elemente zur Erleichterung der Abrollung, Dämpfung oder Stabilisierung. Anspruch auf solche Spezialschuhe besteht nur, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen (Ziffer 4.05 des Anhangs der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]; Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 4 und 5).
E. 5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 21 und Art. 21 bis IVG Anspruch hatte. Nach der Besitzstandsgarantie des Art. 4 HVA hat die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der HVI) nicht enthalten sind. Sinn und Zweck des Art. 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 3.1 und vom 30. Oktober 2019, 9C_522/2019, E. 4.1).
E. 6 Die IV-Stelle erwog, dass die Kostengutsprache vom 30. Oktober 2020 für orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen ausgestellt worden sei. Diese sei weiterhin gültig bis 31. Dezember 2025. Über diese Kostengutsprache würden die gemachten Änderungen an Schuhen von der Versicherung übernommen. Gemäss Kostenvoranschlag vom 11. November 2021 habe der Versicherte Kostengutsprache für Spezialschuhe für Orthesen beantragt. Für diese Spezialschuhe bestehe allerdings keine gültige Verfügung. Weil Spezialschuhe keine Leistung der AHV darstellten, sei die Kostenübernahme im Rahmen des Besitzstandes geprüft worden, zumal der Versicherte zwischenzeitlich das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht habe. Für eine Kostengutsprache für Spezialschuhe für Orthesen müsse eine versicherte Person allerdings von der Invalidenversicherung verfügte Orthesen tragen. Dies sei vorliegend nie der Fall gewesen, zumal die Voraussetzungen für Spezialschuhe für Orthesen nie erfüllt gewesen seien. Die damalige Verfügung der IV-Stelle vom 24. August 2016 sei demzufolge zweifellos unrichtig gewesen. Es lasse sich daraus deshalb kein zukünftiger Rechtsanspruch ableiten.
E. 7 Wie die Ausgleichskasse zurecht erkannte, stellen orthopädische Spezialschuhe für Orthesen kein Hilfsmittel nach Ziffer 4.51 Anhang HVA dar. Aber auch aufgrund der in Art. 4 HVA normierten Besitzstandsgarantie besteht kein Anspruch auf die in Frage stehenden Spezialschuhe für Orthesen, weil diese von der Invalidenversicherung nur dann übernommen werden, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Da der Beschwerdeführer bei Gesuchstellung am 4. Mai 2016 das 20. Lebensjahr schon weit überschritten hatte, bestand kein Anspruch auf eine solche Leistung (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 5). Insofern war der Entscheid der IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 20. Juli 2016, die Kostengutsprache für Spezialschuhe für Einlagen abzulehnen, richtig. Soweit die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 24. August 2016 doch noch Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe vom 26. April 2016 bis 30. April 2020 gewährte, fehlte die Anspruchsgrundlage. Folgerichtig kann kein Besitzstand gewahrt werden für Leistungen, die sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Die Diskussion bezüglich des Begriffs Orthese erübrigt sich hiermit.
E. 8 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA auch nach Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung hat (4.02 HVI; Verfügung vom 30. Oktober 2020).
E. 9 Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte gestützt auf die Austauschbefugnis den strittigen Betrag für die Spezialschuhe oder zumindest einen Teil davon beanspruchen kann. Die ursprünglich in der iv-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Austauschbefugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des ahv-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung. Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 3.2 und 7.1 - 7.3). Umfasst das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeträgen nichts entgegen; diese sind auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3).
E. 10 Die Frage der Austauschbefugnis stellt sich, wenn die versicherte Person Anspruch auf orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe hat. Gemäss Ziffer 4.51 HVA Anhang besteht im AHV-Rentenalter ein selbständiger Anspruch auf solche Schuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder -funktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen.
E. 11 Aus den diversen Operationsberichten des C.____ geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere Eingriffe wegen Infektionen an den Füssen bzw. den Zehen als Folge seiner schweren Diabetes mellitus Erkrankung hatte (Operationsberichte vom 31. August 2011, 5. Oktober 2011 und 17. Oktober 2011) bis zur Amputation eines Zehen wegen fortgeschrittener Osteomyelitis mit bereits freiliegendem Knochen, ausgeprägter Weichteil-Destruktion sowie Hammerzehe Digitus II und Digitus IV am 29. Februar 2012 (Operationsbericht vom 29. Februar 2012). Der Versicherte benötige umgehend neu angepasste Massschuhe um einen Digitus links und die plantaren Druckstellen zu entlasten (vgl. Dok. 2). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Medizin, füllte auf Nachfrage der IV-Stelle den Fragebogen zur orthopädischen Schuhversorgung am 6. Juli 2016 aus. Die Frage, ob das Tragen von Konfektionsschuhen mit orthopädischen Änderungen notwendig sei, beantwortete er mit Ja. Ebenfalls die Frage, ob orthopädische Spezialschuhe und allenfalls orthopädische Änderungen notwendig seien. Schliesslich sei auch eine Versorgung mit orthopädischen Massschuhen nötig. Dagegen verneinte er das Erfordernis einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen mit allenfalls orthopädischen Änderungen. Die effektive Schuhversorgung erfolgte sodann mittels orthopädischen Spezialschuhen sowie orthopädischer Fussbettung und Schuhzurichtungen beidseits (Kostenvoranschlag vom 17. August 2016, vom 6. Oktober 2020 und vom 10. Dezember 2020). Die Kosten übernahm die IV-Stelle aufgrund der Verfügung vom 24. August 2016 (Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe nach ärztlicher Verordnung) sowie der Verfügung vom 20. Juli 2016 (Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung). Die Frage, ob der Beschwerdeführer damals nach der medizinischen Aktenlage einen Anspruch auf orthopädische Massschuhe gehabt hätte, stellte sich aufgrund der Kostenübernahme der IV-Stelle nicht.
E. 12 Mit Kostenvoranschlag vom 11. November 2021 wurde die Übernahme der Kosten für Spezialschuhe für Orthesen in Höhe von Fr. 318.35 beantragt. Ob der Versicherte einen eigenständigen Anspruch auf orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe aus ahv-rechtlicher Sicht nach Ziffer 4.51 HVA Anhang hat und eine Kostenbeteiligung über die Austauschbefugnis erfolgen kann, prüfte die verfügende Behörde nicht. Fest steht, dass beim Beschwerdeführer mit einem diabetischen Fusssyndrom rechts eine pathologische Fussform und -funktion vorliegt und er zur Fortbewegung auf ein besonderes Schuhwerk angewiesen ist, womit grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel zur Erreichung des Eingliederungszieles Fortbewegung nach Ziffer 4.51 Anhang HVA besteht. Aus dem Bericht der C.____ vom 20. Juli 2020 geht hervor, dass bei progredienter Verschlechterung einer Wunde am Digitus IV die Indikation zur Amputation nun auch dieses Zehs bei auf den Knochen reichenden Ulcus gestellt worden sei. Die Operation sei am 15. Juli 2020 erfolgt. Die medizinische Situation hat sich somit weiter verschlechtert. Dass der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 4.51 Anhang HVA Anspruch auf orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten hätte, scheint somit nahe zu liegen. Indem statt Massschuhe, Spezialschuhe mit den entsprechenden Einlagen bzw. Fussbetten vorgezogen wurden, ist offenbar eine bessere und allenfalls auch günstigere Lösung für den Versicherten getroffen worden, hat aber ebenfalls die Funktion, die Fortbewegung zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 7.1 - 7.2).
E. 13 Zur abschliessenden Beurteilung, ob eine medizinische Indikation für orthopädische Massschuhe bzw. Serienschuhe besteht, wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sollte sich erweisen, dass aus medizinischer Sicht ein Anspruch auf orthopädische Massschuhe bzw. orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten gegeben ist, wäre eine (anteilsmässige) Kostengutsprache für die orthopädischen Spezialschuhe unter dem Titel der Austauschbefugnis zu prüfen.
E. 14 Es bleibt über die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16. September 2022 (710 22 74/210) Alters- und Hinterlassenenversicherung Austauschbefugnis bei Anspruch auf orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel A. Der 1953 geborene A.____ leidet unter anderem an Diabetes mellitus Typ 2 mit Beeinträchtigung der Durchblutung an den Füssen. Aufgrund von Infektionen musste er sich schon mehrmals operativen Eingriffen unterziehen, wobei auch Gliedmassen amputiert wurden. Am 30. April 2016 ersuchte er die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) um Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe mit Einlagen. Gemäss ärztlicher Verordnung vom 15. April 2016 wurden als Hilfsmittel Spezialschuhe für Orthesen (orthopädische Fussbettung mit Gips beidseits; orthopädische Schuhzurichtung beidseits und Spezialschuhe für Orthesen) vorgesehen. Im Kostenvoranschlag der B.____ vom 26. Mai 2016 wurden orthopädische Spezialschuhe bzw. Spezialschuhe für Einlagen mit orthopädischer und durchgehender Fussbettung sowie Weichbettung/Karbonverstärkung aufgelistet (Fr. 1'999.90). Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2016 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Spezialschuhe für Einlagen ab, da Kosten für solche nur übernommen werden könnten, wenn sie medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ergänzten, was vorliegend nicht der Fall sei. Sie teilte aber gleichentags mit, dass sie im Zeitraum 26. April 2016 bis 30. April 2020 die Kosten für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung übernehme. Bei Erwachsenen würde sie die Änderungskosten im ersten Jahr für vier, danach für zwei Paare pro Jahr vergüten. Ein allfälliger Mehrverbrauch müsse begründet werden. Dagegen erhob A.____ Einwand und reichte einen korrigierten Kostenvoranschlag der B.____ für die benötigten Schuhe ein. Er bat um erneute Prüfung seines Gesuchs. Die Schuhe seien erforderlich und gehörten zur Fussbettung dazu. Es handle sich dabei nicht um Massschuhe, sondern um Spezialschuhe für Orthesen gemäss Arztrezept. Gemäss Kostenvoranschlag vom 17. August 2016 beliefen sich die Kosten für orthopädische Spezialschuhe bzw. Spezialschuhe für Orthesen auf Fr. 855.10. Mit Verfügung vom 24. August 2016 kam die IV-Stelle nach erneuter Prüfung zum Schluss, dass der Anspruch auf Spezialschuhe für Orthesen ausgewiesen sei, weshalb die Kosten nach ärztlicher Verordnung im Zeitraum 26. April 2016 bis 30. April 2020 übernommen würden. Mit Arztrezept vom 17. August 2020 wurden orthopädische Spezialschuhe mit Schuhzurichtungen verordnet. Im Kostenvoranschlag vom 6. Oktober 2020 waren Fr. 226.15 für orthopädische Änderungen (Abrollhilfen, Abrollbremse beidseitig; Stellungskorrektur, mediale oder laterale Erhöhung, einseitig; Beinverkürzungsausgleich, Fersenkeil, lang, einseitig, Anpassung im Schaftbereich, Anpassung mit Anprobe, schwieriger Fall, einseitig) fakturiert. Die IV-Stelle erteilte mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 Kostengutsprache für orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2025. Mit Kostenvoranschlag vom 10. Dezember 2020 wurde die Anpassung der Sohleneinlage für zwei Paar Schuhe (3 + 4 für das Jahr 2020) gemäss Rezept vom 18. August 2020 beantragt. Die Kosten für die zusätzlich notwendigen Anpassungen im Jahr 2020 in Höhe von Fr. 863.75 übernahm die IV-Stelle (Mitteilung vom 8. April 2021). Für das Jahr 2021 reichte die B.____ das Rezept vom 14. Juli 2021 ein für orthopädische Spezialschuhe. Gemäss Voranschlag vom 11. November 2021 betrugen die Kosten dafür Fr. 318.35. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 erteilte die infolge des erreichten Rentenalters zuständige Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) dafür keine Kostengutsprache. Zur Begründung führte sie an, dass Spezialschuhe für Orthesen grundsätzlich in der Liste aufgeführt seien, aber nur übernommen werden könnten, wenn Orthesen medizinisch notwendig seien und die Kostenübernahme von der Invalidenversicherung verfügt worden sei. Da ihm keine Orthesen durch die Invalidenversicherung zugesprochen worden seien, sei die Anspruchsvoraussetzung für Spezialschuhe für Orthesen nicht erfüllt. Die frühere Zusprache mit Verfügung vom 24. August 2016 sei demnach zu Unrecht erfolgt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2022 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Februar 2022 ab. Sie betonte aber, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend Kostengutsprache für orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen ihre Gültigkeit behalte. B. Gegen den ablehnenden Entscheid vom 8. Februar 2022 erhob A.____ mit Eingabe vom 3. März 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. In formeller Hinsicht machte er geltend, dass die Beurteilung der Einsprache durch dieselbe Sachbearbeiterin erfolgt sei, welche ihn schon seit Jahren betreue. Von einer unabhängigen Beurteilung könne somit nicht gesprochen werden. In materieller Hinsicht beantrage er die Neuprüfung seines Falles. Der Begriff Orthese werde von der Behörde eng definiert. In der Orthopädie würden auch Schuhe als Orthese bezeichnet, welche speziell angefertigt werden müssten. Normschuhe seien für ihn nicht geeignet. Die Orthese sei eine Fussbettung, die speziell mittels Wachsabdruck angepasst werden müsse, um Druckstellen und Wundbildung zu vermeiden. Gemäss Auskunft der Orthopädie würden Orthesenschuhe auch im AHV-Alter durch die IV-Stellen unterstützt. Dies im Sinne einer Besitzstandswahrung. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 sei dem doch entsprochen worden. C. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Für die Spezialschuhe für Orthesen bestehe keine gültige Verfügung, weshalb mit Datum vom 14. Dezember 2021 eine Empfangsbestätigung für eine Neuprüfung an den Versicherten versandt worden sei. Weil Spezialschuhe keine Leistung der AHV darstellten, sei die Kostenübernahme im Rahmen des Besitzstandes geprüft worden, zumal der Versicherte zwischenzeitlich das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht habe. Für eine Kostengutsprache für Spezialschuhe für Orthesen müsse eine versicherte Person allerdings von der Invalidenversicherung verfügte Orthesen tragen. Dies sei vorliegend nie der Fall gewesen, zumal die Voraussetzungen für Spezialschuhe für Orthesen nie erfüllt gewesen seien. Die damalige Verfügung der IV-Stelle vom 24. August 2016 sei demzufolge zweifellos unrichtig gewesen, weshalb sich daraus kein künftiger Rechtsanspruch ableiten lasse. In Bezug auf die Aussage des Versicherten, wonach es sich bei der Fussbettung im Spezialschuh für Orthesen um eine Orthese handle, müsse festgestellt werden, dass eine Fussorthese dasselbe sei wie eine Einlage/Fussstütze/Schuheinlage. Eine Fussbettung wiederum unterscheide sich von einer Einlage dahingehend, dass sie ein Bestandteil des Schuhs sei und konstruktionsbedingt vom Schuh "abhängig" sei. Die Fussbettung gelte als Bestandteil des Spezialschuhs für Orthesen und nicht als eigenständiges Hilfsmittel (Orthese). Der Vollständigkeit halber gelte es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf Spezialschuhe für Einlagen habe, zumal diese von der Invalidenversicherung nur übernommen werden könnten, wenn sie medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ergänzten. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 3. März 2022 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Der Streitwert liegt unter dieser Grenze, weshalb die vorliegende Angelegenheit präsidial entschieden wird. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht sinngemäss geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem die gleiche Mitarbeiterin, welche ihn schon seit Jahren betreue, sowohl die Verfügung vom 28. Dezember 2021 als auch den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 bearbeitet und erlassen habe. Eine unabhängige Beurteilung des Sachverhalts sei damit nicht gewährleistet. 3.2 Dass dieselbe Person den strittigen Sachverhalt sowohl im Verfügungsstadium als auch im Einspracheverfahren beurteilt, mag unbefriedigend erscheinen, ist aber eine Besonderheit des Einspracheverfahrens. Die Einsprache soll es nämlich der verfügenden Stelle selbst erlauben, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 33 zu Art. 52). So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG ausdrücklich fest, dass die Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen ist. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, sondern es gilt - was die Zuständigkeit der Entscheidüberprüfung betrifft - die für das Wiedererwägungsverfahren geltende Ordnung. Aufgrund der Konzeption des Einspracheverfahrens ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die gleiche Person sowohl mit dem Erlass der Verfügung als auch mit dem Begründen des Einspracheentscheids betraut war (vgl. Kieser , a.a.O., N 30 zu Art. 52). 4. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zurecht die Übernahme der Kosten für die orthopädischen Spezialschuhe abgelehnt hat. 4.1 Nach Art. 43 quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 4.51 HVA Anhang besteht Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich (vgl. dazu auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA] sowie Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). 4.3 Der orthopädische Massschuh ist ein orthopädisches Hilfsmittel zur Rehabilitation und Versorgung bei pathologischem Zustand. Nach Ziffer 4.01 KHMI wird der Schuh über einen individuell für den Patienten angefertigten Leisten hergestellt. Alle erforderlichen schuh- und orthopädischen Konstruktionselemente werden im Schuh eingearbeitet. Der orthopädische Serienschuh dagegen ist ein Halbfabrikat. Er ist in indizierten Fällen geeignet, die kostspieligere Anfertigung orthopädischer Massschuhe zu umgehen. Orthopädische Serienschuhe müssen geeignet sein, von der Norm abweichende und pathologische Fussformen zu versorgen und speziell umschriebene Anforderungen erfüllen zu können. Diese Schuhe haben kein Fussbett. Ein solches wird individuell hergerichtet und eingebaut. Spezialschuhe dagegen sind konfektionierte Schuhe, welche zum Tragen loser Einlagen konzipiert sind und sich zur Ausführung ergänzender orthopädischer Zurichtungen eignen. Sie besitzen besondere Elemente zur Erleichterung der Abrollung, Dämpfung oder Stabilisierung. Anspruch auf solche Spezialschuhe besteht nur, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen (Ziffer 4.05 des Anhangs der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]; Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 4 und 5). 5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 21 und Art. 21 bis IVG Anspruch hatte. Nach der Besitzstandsgarantie des Art. 4 HVA hat die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der HVI) nicht enthalten sind. Sinn und Zweck des Art. 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 3.1 und vom 30. Oktober 2019, 9C_522/2019, E. 4.1). 6. Die IV-Stelle erwog, dass die Kostengutsprache vom 30. Oktober 2020 für orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen ausgestellt worden sei. Diese sei weiterhin gültig bis 31. Dezember 2025. Über diese Kostengutsprache würden die gemachten Änderungen an Schuhen von der Versicherung übernommen. Gemäss Kostenvoranschlag vom 11. November 2021 habe der Versicherte Kostengutsprache für Spezialschuhe für Orthesen beantragt. Für diese Spezialschuhe bestehe allerdings keine gültige Verfügung. Weil Spezialschuhe keine Leistung der AHV darstellten, sei die Kostenübernahme im Rahmen des Besitzstandes geprüft worden, zumal der Versicherte zwischenzeitlich das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht habe. Für eine Kostengutsprache für Spezialschuhe für Orthesen müsse eine versicherte Person allerdings von der Invalidenversicherung verfügte Orthesen tragen. Dies sei vorliegend nie der Fall gewesen, zumal die Voraussetzungen für Spezialschuhe für Orthesen nie erfüllt gewesen seien. Die damalige Verfügung der IV-Stelle vom 24. August 2016 sei demzufolge zweifellos unrichtig gewesen. Es lasse sich daraus deshalb kein zukünftiger Rechtsanspruch ableiten. 7. Wie die Ausgleichskasse zurecht erkannte, stellen orthopädische Spezialschuhe für Orthesen kein Hilfsmittel nach Ziffer 4.51 Anhang HVA dar. Aber auch aufgrund der in Art. 4 HVA normierten Besitzstandsgarantie besteht kein Anspruch auf die in Frage stehenden Spezialschuhe für Orthesen, weil diese von der Invalidenversicherung nur dann übernommen werden, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Da der Beschwerdeführer bei Gesuchstellung am 4. Mai 2016 das 20. Lebensjahr schon weit überschritten hatte, bestand kein Anspruch auf eine solche Leistung (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 5). Insofern war der Entscheid der IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 20. Juli 2016, die Kostengutsprache für Spezialschuhe für Einlagen abzulehnen, richtig. Soweit die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 24. August 2016 doch noch Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe vom 26. April 2016 bis 30. April 2020 gewährte, fehlte die Anspruchsgrundlage. Folgerichtig kann kein Besitzstand gewahrt werden für Leistungen, die sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Die Diskussion bezüglich des Begriffs Orthese erübrigt sich hiermit. 8. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA auch nach Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung hat (4.02 HVI; Verfügung vom 30. Oktober 2020). 9. Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte gestützt auf die Austauschbefugnis den strittigen Betrag für die Spezialschuhe oder zumindest einen Teil davon beanspruchen kann. Die ursprünglich in der iv-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Austauschbefugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des ahv-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung. Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 3.2 und 7.1 - 7.3). Umfasst das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeträgen nichts entgegen; diese sind auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3). 10. Die Frage der Austauschbefugnis stellt sich, wenn die versicherte Person Anspruch auf orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe hat. Gemäss Ziffer 4.51 HVA Anhang besteht im AHV-Rentenalter ein selbständiger Anspruch auf solche Schuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder -funktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. 11. Aus den diversen Operationsberichten des C.____ geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere Eingriffe wegen Infektionen an den Füssen bzw. den Zehen als Folge seiner schweren Diabetes mellitus Erkrankung hatte (Operationsberichte vom 31. August 2011, 5. Oktober 2011 und 17. Oktober 2011) bis zur Amputation eines Zehen wegen fortgeschrittener Osteomyelitis mit bereits freiliegendem Knochen, ausgeprägter Weichteil-Destruktion sowie Hammerzehe Digitus II und Digitus IV am 29. Februar 2012 (Operationsbericht vom 29. Februar 2012). Der Versicherte benötige umgehend neu angepasste Massschuhe um einen Digitus links und die plantaren Druckstellen zu entlasten (vgl. Dok. 2). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Medizin, füllte auf Nachfrage der IV-Stelle den Fragebogen zur orthopädischen Schuhversorgung am 6. Juli 2016 aus. Die Frage, ob das Tragen von Konfektionsschuhen mit orthopädischen Änderungen notwendig sei, beantwortete er mit Ja. Ebenfalls die Frage, ob orthopädische Spezialschuhe und allenfalls orthopädische Änderungen notwendig seien. Schliesslich sei auch eine Versorgung mit orthopädischen Massschuhen nötig. Dagegen verneinte er das Erfordernis einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen mit allenfalls orthopädischen Änderungen. Die effektive Schuhversorgung erfolgte sodann mittels orthopädischen Spezialschuhen sowie orthopädischer Fussbettung und Schuhzurichtungen beidseits (Kostenvoranschlag vom 17. August 2016, vom 6. Oktober 2020 und vom 10. Dezember 2020). Die Kosten übernahm die IV-Stelle aufgrund der Verfügung vom 24. August 2016 (Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe nach ärztlicher Verordnung) sowie der Verfügung vom 20. Juli 2016 (Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung). Die Frage, ob der Beschwerdeführer damals nach der medizinischen Aktenlage einen Anspruch auf orthopädische Massschuhe gehabt hätte, stellte sich aufgrund der Kostenübernahme der IV-Stelle nicht. 12. Mit Kostenvoranschlag vom 11. November 2021 wurde die Übernahme der Kosten für Spezialschuhe für Orthesen in Höhe von Fr. 318.35 beantragt. Ob der Versicherte einen eigenständigen Anspruch auf orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe aus ahv-rechtlicher Sicht nach Ziffer 4.51 HVA Anhang hat und eine Kostenbeteiligung über die Austauschbefugnis erfolgen kann, prüfte die verfügende Behörde nicht. Fest steht, dass beim Beschwerdeführer mit einem diabetischen Fusssyndrom rechts eine pathologische Fussform und -funktion vorliegt und er zur Fortbewegung auf ein besonderes Schuhwerk angewiesen ist, womit grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel zur Erreichung des Eingliederungszieles Fortbewegung nach Ziffer 4.51 Anhang HVA besteht. Aus dem Bericht der C.____ vom 20. Juli 2020 geht hervor, dass bei progredienter Verschlechterung einer Wunde am Digitus IV die Indikation zur Amputation nun auch dieses Zehs bei auf den Knochen reichenden Ulcus gestellt worden sei. Die Operation sei am 15. Juli 2020 erfolgt. Die medizinische Situation hat sich somit weiter verschlechtert. Dass der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 4.51 Anhang HVA Anspruch auf orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten hätte, scheint somit nahe zu liegen. Indem statt Massschuhe, Spezialschuhe mit den entsprechenden Einlagen bzw. Fussbetten vorgezogen wurden, ist offenbar eine bessere und allenfalls auch günstigere Lösung für den Versicherten getroffen worden, hat aber ebenfalls die Funktion, die Fortbewegung zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 7.1 - 7.2). 13. Zur abschliessenden Beurteilung, ob eine medizinische Indikation für orthopädische Massschuhe bzw. Serienschuhe besteht, wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sollte sich erweisen, dass aus medizinischer Sicht ein Anspruch auf orthopädische Massschuhe bzw. orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten gegeben ist, wäre eine (anteilsmässige) Kostengutsprache für die orthopädischen Spezialschuhe unter dem Titel der Austauschbefugnis zu prüfen. 14. Es bleibt über die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.